Satzung des
Apothekerverbandes Linker Niederrhein e.V.

§ 1
Name und Sitz des Verbandes


1. Der Verband führt den Namen “Apothekerverband Linker Niederrhein e.V.“ (im folgenden “Verband“ genannt) und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Verbandes ist Krefeld.

§ 2
Zweck des Verbandes


1. Der Zweck des Verbandes ist es, die berufsethischen, wirtschaftlichen, sozialpolitischen, wissenschaftlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und nach außen zu vertreten.

2. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Durchsetzung wirtschaftlicher Belange der Apotheken vor Ort im Verbandsgebiet gegenüber den Trägern der sozialen Krankenversicherung und anderen Verbänden.
b) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
c) Die Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
d) Unterstützung des Apothekerverbandes Nordrhein e.V. bei seinen Aufgaben im regionalen Bereich.
e) Unterstützung der PTA-Ausbildung

Zur Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ist der Verein auch zur Zusammenarbeit mit den anderen Bezirksverbänden des Apothekerverbandes Nordrhein e.V. gehalten.
. 3. Ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft


1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann jede(r ) ApothekerIn werden, dessen (deren) Apotheke bzw. Filialapotheke im Vereinsgebiet liegt.

3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Apothekerverband Nordrhein e.V. erworben.
Alle AntragstellerInnen, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 2 erfüllen, werden mit ihrer Aufnahme in den Apothekerverband Nordrhein e.V. automatisch zugleich Mitglieder des Apothekerverbandes Linker Niederrhein e.V. unter Berücksichtigung des §3 ,Ziffer 5, Absatz 2 der Satzung des Apothekerverbandes Nordrhein e.V..

4. Außerordentliches Mitglied kann jede( r) approbierte ApothekerIn werden, soweit diese(r ) nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu Händen des Vorsitzenden an die Geschäftsstelle zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksverbandes, in dessen Bereich der (die) AntragstellerIn tätig ist oder seinen (ihren) Wohnsitz hat.
Gegen die Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages kann innerhalb einer Woche nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig in seiner nächsten Sitzung.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt (im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen), das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und an Abstimmungen teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
4. Ansprüche von Mitgliedern, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Verbandsaufgaben für den Verband tätig sind, werden entsprechend einer Vergütungs- und Kostenerstattungsregelung abgegolten.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

Außerdem erlischt die ordentliche Mitgliedschaft durch:

a) Durch das Ausscheiden aus dem „Apothekerverband Nordrhein e.V.“ gemäß § 5 bis 7 seiner Satzung.
b) Durch Austrittserklärung beim Fortzug aus dem Verbandsgebiet (§ 2 Ziffer 2 dieser Satzung)
c) Durch Austrittserklärung von Personen im Sinne von §3 Ziffer 2, Satz 2 der Satzung des Apothekerverbandes Nordrhein, wenn diese Mitglied in einem anderen Bezirksverband werden wollen.
Austrittserklärungen haben schriftlich gegenüber dem Apothekerverband Nordrhein oder gegenüber dem Bezirksverband Linker Niederrhein unter Angabe des Austrittsgrundes zu erfolgen; der Bezirksverein Linker Niederrhein ist in diesem Fall gehalten, die Austrittserklärung unverzüglich an den Apothekerverband Nordrhein weiterzuleiten.

§ 6
entfällt


§ 7
Ausschluss


1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es einer anderen privatrechtlichen Berufsorganisation beitritt oder als Mitglied angehört, die den gleichen oder ähnlichen Verbandszweck (§2 der Satzung) erfüllt,
b) wenn es der Satzung und / oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt oder diese nicht erfüllt,
c) wenn es seinen Beitragspflichten und Umlagepflichten trotz mehrmaliger, schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt,
d) wenn es im berufsgerichtlichen Verfahren wegen einer schweren Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Verbandes.
3. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch muss der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 8
Ehrenmitgliedschaft


Ehrenmitglied kann jede Persönlichkeit werden, die sich im Rahmen der Aufgaben des Verbandes besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben in den Organen des Verbandes beratende Stimme und zahlen keine Beiträge.

§ 9
Organe des Verbandes


Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
3. Jedes Mitglied hat Rederecht.
4. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal im Jahr namens des Vorstandes vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Rundschreiben und/oder Veröffentlichung in der Fachpresse zu erfolgen.
5. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn sie von wenigstens 10 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
6. Der Vorsitzende kann in dringenden Angelegenheiten mit Zustimmung des Vorstands jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
7. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Es können nur solche Anträge berücksichtigt werden, die von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden.
8. In begründeten Fällen können Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung gestellt werden, die von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Beratung und Beschlussfassung über die satzungsgemäß gestellten Anträge, insbesondere nach § 2 der Satzung,
4. die Beschlussfassung über die Satzung,
5. Die Beschlussfassung über den Verbandshaushalt, die Beitragshöhe und die Regelung über Auslagenersatz und Entschädigung für Zeitversäumnisse
6. die Wahl von 1 KassenprüferIn und 1 VertreterIn,
7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Apothekerverbandes Nordrhein.

§ 12
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
Dem (der) Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in) als stellvertretende(n ) Vorsitzende(n), dem (der) Schatzmeister(in), als 2. stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Weitere Vorstandsmitglieder (wie z.B. der (die) Fortbildungsbeauftragte) können vom Vorstand vorgeschlagen werden.
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in unmittelbarer, geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Wird auch danach Stimmengleichheit festgestellt, so entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. Eine vorzeitige Abberufung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen.
3. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ,
b) die Aufsicht über die Verwaltung des Verbandes, seines Vermögens und seiner Einrichtungen.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der (die) Vorsitzende, sein(e) (ihr/e) Stellvertreter(in) und der (die) SchatzmeisterIn. Je zwei von ihnen sind befugt, den Verband gemeinschaftlich zu vertreten.
5. Der Vorstand erhält für seine Arbeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe regelt eine Anlage zur Satzung. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 13
Gültigkeit von Beschlüssen der Vereinsorgane


1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
2 Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des (der)Vorsitzenden.

§ 14
SchatzmeisterIn


Dem (der) SchatzmeisterIn untersteht das Kassen- und Rechnungswesen. Alljährlich legt er (sie) im Namen des Vorstandes der Mitgliederversammlung die geprüfte Abrechnung vor.

§ 15
SchriftführerIn


Der (die) SchriftführerIn ist dem (der) Vorsitzenden für die Niederschrift über den Verlauf der Versammlung verantwortlich. Die Niederschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) SchriftführerIn zu unterzeichnen.

§ 16
Ausschüsse und Kommissionen


Für besondere Arbeitsgebiete, die sich aus den Aufgaben des Verbandes ergeben, können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Ausschüsse und Kommissionen aus den Reihen der Mitglieder bilden.

§ 17
Satzungsänderung


Auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss der Antrag auf Satzungsänderung angegeben sein. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, die zur Eintragung ins Vereinsregister notwendig sind, vorzunehmen.

§ 18
Auflösung des Verbandes


1. 1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muss der Antrag auf Auflösung des Verbandes angegeben sein.
2. 2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist im unmittelbaren Anschluss daran eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In jedem Fall erfordert der Beschluss über die Auflösung des Verbandes die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. 3. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, beschließt auch über die Verwendung des Verbandsvermögens. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung v. 24.6.2013 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Eintragung erfolgte am 10.1.2014